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  Die deutsche Teilzeitwohnrechte-Gesetzgebung (TzWrG)


Worum geht es beim TzWrG? - Die Kernpunkte

Mit Wirkung zum 1.1.2002 ging das TzWrG in Deutschland mit einigen Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch – BGB – auf, hier in den §§ 481 bis 487. Die wesentlichen gesetzlichen Regelungen sind nachfolgend aufgeführt:
Paragraph

Rufzeichen

dass Kaufverträge ein verbraucherfreundliches, vierzehn-tägiges Rücktrittsrecht ermöglichen müssen, auf das die Kunden explizit hinzuweisen sind

Rufzeichen

dass Unterlagen zu den entsprechenden Ferienanlagen eine vollständige Beschreibung sämtlicher Einrichtungen bieten und für deutschsprachige Interessenten auch in Deutsch abgefasst sein müssen

Rufzeichen

dass nicht nur die Erwerbskosten für ein Ferienwohnrecht offenzulegen sind, sondern auch Folgekosten wie z. B. die Höhe der künftigen Jahresbeiträge

Rufzeichen

dass bei noch nicht fertiggestellten Anlagen der Kunde zum aktuellen Stand der Bautätigkeit zu informieren ist.
 
Das Gesetz sieht weiter ein Anzahlungsverbot bis zum Ablauf der Widerrufsfrist vor. Zahlungen auf Treuhandkonten (können von unabhängigen Rechtsanwälten, Notaren und Banken geführt werden) sind möglich. Bei Rücktritt vom Vertrag innerhalb der Widerrufsfrist dürfen Verbrauchern daraus keine Kosten entstehen.

Die Kernpunkte


Teilzeitwohnrechte

Teilzeit-Wohnrechteverträge sind Verträge, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht, für die Dauer von mindestens drei Jahren ein Wohngebäude jeweils für einen bestimmten oder zu bestimmenden Zeitraum des Jahres zu Erholungs- oder Wohnzwecken zu nutzen.

Das Recht kann ein dingliches oder anderes Recht sein und insbesondere auch durch eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einen Anteil an einer Gesellschaft eingeräumt werden.

Das Recht kann auch darin bestehen, die Nutzung eines Wohngebäudes jeweils aus einem Bestand von Wohn-gebäuden zu wählen, wobei einem Wohngebäude ein Teil eines Wohngebäudes gleichsteht.

Informationen
Prospekt: Jeder Unternehmer, der den Abschluss von Teilzeit- Wohnrechteverträgen anbietet, hat jedem Interessenten einen Prospekt mit umfangreichen Pflichtangaben auszuhändigen, u. a. mit einer allgemeinen Beschreibung des Wohngebäudes oder des Bestands von Wohngebäuden. Die im Prospekt enthaltenen Angaben werden Inhalt des Teilzeit-Wohnrechte-vertrags, sofern die Parteien nicht ausdrücklich und unter Hinweis auf die Abweichung vom Prospekt eine abweichende Vereinbarung treffen. Solche Änderungen müssen dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags mitgeteilt werden. Der Unternehmer kann vor Vertragsschluss eine Änderung gegenüber den im Prospekt enthaltenen Angaben vornehmen, soweit dies auf Grund von Umständen erforderlich wird, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte.

Der Prospekt muss in der Amtssprache des Mitgliedsstaates der Europäischen Union abgefasst sein, in dem der Ver-braucher seinen Wohnsitz hat.

Vertrag
Dieser bedarf auf jeden Fall der Schriftform, sofern nicht eine strengere Form, wie beispielsweise bei dinglichem Rechte-erwerb, vorgeschrieben ist. Er muss in der Amtssprache des Mitgliedsstaats der Europäischen Union abgefasst sein, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Entsprechendes gilt für die Vertragsstaaten des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein, Norwegen). Der Abschluss des Vertrags in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragsurkunde auszuhändigen. Er hat ihm ferner, wenn die Vertragssprache und die Sprache des Staates, in dem das Wohngebäude gelegen ist, verschieden sind, eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in der oder in einer zu den Amtssprachen der Europäischen Union zählenden Sprache des Mitgliedsstaats auszuhändigen, in dem das Wohngebäude gelegen ist.

Der Vertrag muss insgesamt eine Reihe von gesetzlich vorgeschriebenen Mindestangaben enthalten (vgl. hierzu die zu Art. 242 EGBGB ergangene Rechtsverordnung, die auch für den an den Verbraucher auszuhändigenden Prospekt gilt).

Dem Verbraucher ist insbesondere der Preis, der für das Nutzungsrecht zu entrichten ist, bekannt zu geben. Ebenso die Berechnungsgrundlagen und der geschätzte Betrag der laufenden Kosten, die der Verbraucher für die Nutzung des jeweiligen Wohngebäudes hat, insbesondere für Steuern, Abgaben, Verwaltungsaufwand, Instandhaltung, Instand-setzung und Rücklagen. Der Vertrag muss die Erklärung enthalten, dass der Erwerb und die Ausübung des Nutzungs-rechts mit keinen anderen als den im Vertrag angegebenen Kosten, Lasten oder Verpflichtungen verbunden ist.

Bedingungen für das Errichten von Teilzeitwohnrechten
Der Gesetzgeber schreibt im oben genannten Zusammenhang keine Anforderungen für das Errichten von Teilzeitwohnrechten vor. Unabhängig davon sind jedoch die einschlägigen Bau-vorschriften und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorgaben zu beachten.

Errichtung dinglicher Rechte
Soll der Verbraucher ein dingliches Recht erhalten, so ist hierfür je nach Ausgestaltung die notarielle Beurkundung des Kaufvertrags sowie der dinglichen Rechteübertragung er-forderlich. Das dingliche Recht wird in das Grundbuch eingetragen und wirkt gegenüber jedermann.

Widerrufsrecht
Der Verbraucher ist an seine auf Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgemäß widerrufen hat. Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen ab Aushändigung einer Vertragsurkunde oder Abschrift der Vertragsurkunde. § 485 sieht umfangreiche Aufklärungspflichten des Unternehmers über das Widerrufs-recht vor. Wird diesen nicht nachgekommen, verlängert sich die Widerrufsfrist oder beginnt später zu laufen.

Anzahlungsverbot
Der Unternehmer darf Zahlungen des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht fordern oder annehmen. Zahlungen über einen seriösen Treuhänder sind allerdings gestattet, sofern der Verbraucher die Verfügungsbefugnis über den geleisteten Betrag dadurch nicht verliert.

Finanzierte Verträge
Nimmt der Verbraucher zur Finanzierung des Nutzungsrechts einen Kredit auf, so ist er an seine auf Abschluss des Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung nicht gebunden, wenn er seine auf Abschluss des Teilzeit-Wohnrechtevertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat. Dies gilt auch umgekehrt. Hierauf ist in der Widerrufsbelehrung hinzuweisen.

Internationaler Anwendungsbereich
Das Teilzeit-Wohnrechte-Gesetz ist auf einen Vertrag, der nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt, auch anzuwenden, wenn das Wohngebäude im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten liegt.

Von den gesetzlichen Bestimmungen für Teilzeit-Wohn-rechteverträge darf nicht zum Nachtteil des Verbrauchers abgewichen werden. Sie finden auch dann Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

Stand: 05/2002