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Die deutsche Teilzeitwohnrechte-Gesetzgebung
(TzWrG)
Worum geht es beim TzWrG? - Die Kernpunkte
Mit Wirkung zum 1.1.2002 ging das TzWrG in Deutschland mit einigen
Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch – BGB – auf, hier in den §§
481 bis 487. Die wesentlichen gesetzlichen Regelungen sind nachfolgend
aufgeführt: |
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dass Kaufverträge ein verbraucherfreundliches, vierzehn-tägiges Rücktrittsrecht
ermöglichen müssen, auf das die Kunden explizit hinzuweisen sind
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dass Unterlagen zu den entsprechenden Ferienanlagen eine vollständige
Beschreibung sämtlicher Einrichtungen bieten und für deutschsprachige
Interessenten auch in Deutsch abgefasst sein müssen |
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dass nicht nur die Erwerbskosten für ein Ferienwohnrecht offenzulegen
sind, sondern auch Folgekosten wie z. B. die Höhe der künftigen Jahresbeiträge |
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dass bei noch nicht fertiggestellten Anlagen der Kunde zum aktuellen
Stand der Bautätigkeit zu informieren ist.
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Das Gesetz sieht weiter ein Anzahlungsverbot bis zum Ablauf der Widerrufsfrist
vor. Zahlungen auf Treuhandkonten (können von unabhängigen Rechtsanwälten,
Notaren und Banken geführt werden) sind möglich. Bei Rücktritt vom
Vertrag innerhalb der Widerrufsfrist dürfen Verbrauchern daraus keine
Kosten entstehen.
Die Kernpunkte
Teilzeitwohnrechte
Teilzeit-Wohnrechteverträge sind Verträge, durch die ein Unternehmer
einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft
oder zu verschaffen verspricht, für die Dauer von mindestens drei
Jahren ein Wohngebäude jeweils für einen bestimmten oder zu bestimmenden
Zeitraum des Jahres zu Erholungs- oder Wohnzwecken zu nutzen.
Das Recht kann ein dingliches oder anderes Recht sein und insbesondere
auch durch eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einen Anteil an
einer Gesellschaft eingeräumt werden.
Das Recht kann auch darin bestehen, die Nutzung eines Wohngebäudes
jeweils aus einem Bestand von Wohn-gebäuden zu wählen, wobei einem
Wohngebäude ein Teil eines Wohngebäudes gleichsteht.
Informationen
Prospekt: Jeder Unternehmer, der den Abschluss von Teilzeit- Wohnrechteverträgen
anbietet, hat jedem Interessenten einen Prospekt mit umfangreichen
Pflichtangaben auszuhändigen, u. a. mit einer allgemeinen Beschreibung
des Wohngebäudes oder des Bestands von Wohngebäuden. Die im Prospekt
enthaltenen Angaben werden Inhalt des Teilzeit-Wohnrechte-vertrags,
sofern die Parteien nicht ausdrücklich und unter Hinweis auf die Abweichung
vom Prospekt eine abweichende Vereinbarung treffen. Solche Änderungen
müssen dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags mitgeteilt werden.
Der Unternehmer kann vor Vertragsschluss eine Änderung gegenüber den
im Prospekt enthaltenen Angaben vornehmen, soweit dies auf Grund von
Umständen erforderlich wird, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte.
Der Prospekt muss in der Amtssprache des Mitgliedsstaates der Europäischen
Union abgefasst sein, in dem der Ver-braucher seinen Wohnsitz hat.
Vertrag
Dieser bedarf auf jeden Fall der Schriftform, sofern nicht eine strengere
Form, wie beispielsweise bei dinglichem Rechte-erwerb, vorgeschrieben
ist. Er muss in der Amtssprache des Mitgliedsstaats der Europäischen
Union abgefasst sein, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
Entsprechendes gilt für die Vertragsstaaten des Übereinkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein, Norwegen).
Der Abschluss des Vertrags in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine Vertragsurkunde oder eine
Abschrift der Vertragsurkunde auszuhändigen. Er hat ihm ferner, wenn
die Vertragssprache und die Sprache des Staates, in dem das Wohngebäude
gelegen ist, verschieden sind, eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags
in der oder in einer zu den Amtssprachen der Europäischen Union zählenden
Sprache des Mitgliedsstaats auszuhändigen, in dem das Wohngebäude
gelegen ist.
Der Vertrag muss insgesamt eine Reihe von gesetzlich vorgeschriebenen
Mindestangaben enthalten (vgl. hierzu die zu Art. 242 EGBGB ergangene
Rechtsverordnung, die auch für den an den Verbraucher auszuhändigenden
Prospekt gilt).
Dem Verbraucher ist insbesondere der Preis, der für das Nutzungsrecht
zu entrichten ist, bekannt zu geben. Ebenso die Berechnungsgrundlagen
und der geschätzte Betrag der laufenden Kosten, die der Verbraucher
für die Nutzung des jeweiligen Wohngebäudes hat, insbesondere für
Steuern, Abgaben, Verwaltungsaufwand, Instandhaltung, Instand-setzung
und Rücklagen. Der Vertrag muss die Erklärung enthalten, dass der
Erwerb und die Ausübung des Nutzungs-rechts mit keinen anderen als
den im Vertrag angegebenen Kosten, Lasten oder Verpflichtungen verbunden
ist.
Bedingungen für das Errichten von Teilzeitwohnrechten
Der Gesetzgeber schreibt im oben genannten Zusammenhang keine Anforderungen
für das Errichten von Teilzeitwohnrechten vor. Unabhängig davon sind
jedoch die einschlägigen Bau-vorschriften und sonstigen öffentlich-rechtlichen
Vorgaben zu beachten.
Errichtung dinglicher Rechte
Soll der Verbraucher ein dingliches Recht erhalten, so ist hierfür
je nach Ausgestaltung die notarielle Beurkundung des Kaufvertrags
sowie der dinglichen Rechteübertragung er-forderlich. Das dingliche
Recht wird in das Grundbuch eingetragen und wirkt gegenüber jedermann.
Widerrufsrecht
Der Verbraucher ist an seine auf Abschluss des Vertrags gerichtete
Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgemäß widerrufen
hat. Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen ab Aushändigung einer
Vertragsurkunde oder Abschrift der Vertragsurkunde. § 485 sieht umfangreiche
Aufklärungspflichten des Unternehmers über das Widerrufs-recht vor.
Wird diesen nicht nachgekommen, verlängert sich die Widerrufsfrist
oder beginnt später zu laufen.
Anzahlungsverbot
Der Unternehmer darf Zahlungen des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist
nicht fordern oder annehmen. Zahlungen über einen seriösen Treuhänder
sind allerdings gestattet, sofern der Verbraucher die Verfügungsbefugnis
über den geleisteten Betrag dadurch nicht verliert.
Finanzierte Verträge
Nimmt der Verbraucher zur Finanzierung des Nutzungsrechts einen Kredit
auf, so ist er an seine auf Abschluss des Kreditvertrags gerichtete
Willenserklärung nicht gebunden, wenn er seine auf Abschluss des Teilzeit-Wohnrechtevertrags
gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat. Dies gilt auch
umgekehrt. Hierauf ist in der Widerrufsbelehrung hinzuweisen.
Internationaler Anwendungsbereich
Das Teilzeit-Wohnrechte-Gesetz ist auf einen Vertrag, der nicht dem
Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums
unterliegt, auch anzuwenden, wenn das Wohngebäude im Hoheitsgebiet
eines dieser Staaten liegt.
Von den gesetzlichen Bestimmungen für Teilzeit-Wohn-rechteverträge
darf nicht zum Nachtteil des Verbrauchers abgewichen werden. Sie finden
auch dann Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen
werden.
Stand: 05/2002
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